3. Änderungssatzung
§ 1 Die Friedhofssatzung der Gemeinde Emmerthal vom 13.04.1992 wird wie folgt geändert: 1. § 12 Abs. 2 wird ergänzt um f) Erbgrabstätten
§ 15 a (1) Erbgrabstätten (Grabstätten auf Friedhofsdauer ohne zeitliche Begrenzung) sind die bereits nach früheren Friedhofssatzungen als Erbgrabstätten geführten Grabstätten, solange das Nutzungsrecht an der jeweiligen Erbgrabstätte besteht. (2) § 13 Abs. 3 gilt für jede einzelne Grabstätte innerhalb einer Erbgrabstätte sinngemäß, jedoch dürfen Aschen zusätzlich beigesetzt werden. (3) Die oder der Nutzungsberechtigte einer Erbgrabstätte soll für den Fall ihres / seines Ablebens aus dem in § 15 Abs. 4 Satz 2 genannten Personenkreis ihren / seinen Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihr / ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. § 15 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der Erbgrabstätte. (5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Erbgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Erbgrabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Erbgrabstätte möglich. In besonderen Fällen kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
4. § 29 Abs. 2 wird gestrichen.
Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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